§ 84 Beschluß der Generalversammlung
Stand: 10.06.2019
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 84 UmwG →
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Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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